4/8 a) Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die gesetzlich verankerte Voraussetzung des gemeinsamen Zusammenwohnens soll gewährleisten, dass eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein entsprechender Ehewille besteht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 Erw. 4.1. mit Hinweisen).