2. Der Rekurrent besass eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten lief somit während des Rekursverfahrens ab. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher die Nichtverlängerung und nicht mehr der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Eine unterschiedliche Beurteilung ergibt sich daraus aber nicht. 3.