Mit Verfügung vom 8. April 2025 wies der Migrationsdienst X.___ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Art. 44 AIG an den Rekurrenten ab und wies ihn an, den Kanton W.___ bis 31. Mai 2025 zu verlassen. Diese Verfügung ist angefochten und daher nicht rechtskräftig. In der Folge wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass das vorliegende Rekursverfahren fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt Fidel Cavelti die Niederlegung seines Mandats mit. Innert angesetzter Frist nahm der Rekurrent keine Stellung zur angekündigten Fortführung des Rekursverfahrens. Erwägungen