3/8 machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG) seien auch nicht erkennbar. Der Rekurrent halte sich seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Seit Mitte 2019 habe er seinen Aufenthalt durch Vortäuschung eines gemeinsamen Haushalts erschlichen. Den grössten Teil seines Lebens habe er in seinem Heimatland verbracht. Er sei mit den dortigen Lebensumständen vertraut. Eine Ausreise ins Heimatland sei zumutbar.