Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass der Rekurrent in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit D.___ geführt habe. Aufgrund der Falschdeklaration in den Gesuchen habe er getäuscht und dadurch zu Unrecht erwirkt, dass ihm am 20. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligung erteilt und danach aufgrund der beiden Verlängerungsgesuche vom 22. April 2020 und vom 5. Juli 2022 die Bewilligung jeweils verlängert worden sei. Damit sei erstellt, dass der Rekurrent durch das Vortäuschen eines gemeinsamen Haushalts mit D.___ den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfülle und der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen sei.