E. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen. Sie führt aus, der Rekurrent sei mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 wegen mehrfacher Täuschung der Behörden sowie der Verletzung der An- und Abmeldepflichten verurteilt worden. Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass der Rekurrent in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit D.___ geführt habe.