Zur Begründung wird geltend gemacht, die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft sei nicht gegeben. Es habe sich aber nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die mit der Ehefrau vorgenommenen Absprachen, die stets in Berücksichtigung der Auffassungen und Wünsche des Vaters der Ehefrau erfolgt seien, seien für den Rekurrenten Teil der Eheführung gewesen. Daher habe er auch in guten Treuen auf den Antragsformularen jeweils im «gemeinsamen Haushalt» angegeben. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Der Rekurrent sei in der Schweiz sehr gut integriert.