{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-111_2025-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=999&type=1563347022&cHash=12ba96b4144475c93980449e581ee1b3", "Checksum": "b05f15aa8b0014964f6e5fa084af588e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:04:36", "Num": ["RDRM.2023.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.08.2025 RDRM.2023.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:04:36", "Checksum": "278902b7370df2dfe32cf5a3f52d3531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.08.2025 RDRM.2023.111\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses.\n\nc) Der Rekurrent reiste erstmals am 1. April 2017 im Alter von\nrund 19 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner (ersten)\nSchweizer Ehefrau in die Schweiz (Vorakten Seite 14). Bereits am\n11. Juni 2018 trennte sich das Paar (Vorakten Seite 25). Am 5. November 2028 wurde diese Ehe in Serbien geschieden (Vorakten Seiten 225 bis 227). Ende November 2018 ging der Rekurrent eine neue\nBeziehung ein (Vorakten Seite 237). Mit Verfügung vom 11. Januar\n2019 widerrief die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und setzte ihm eine Ausreisefrist (Vorakten Seiten 90 bis 95).\nDer Rekurrent focht diese Verfügung an (Vorakten Seite 107). Während des laufenden Rekursverfahrens heirateten am 16. Mai 2019 der\nRekurrent und D.___-Isufi (Vorakten Seiten 214 bis 220). In der Folge\nerhielt der Rekurrent eine neue Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des\nFamiliennachzugs zu seiner (zweiten) Ehefrau (Vorakten Seite 254),\nwobei der Rekurrent und seine (zweite) Ehefrau nie zusammenlebten.\nMit Urteil vom 5. Februar 2024 schied das Kreisgericht Y.___ die Ehe\ndes Rekurrenten mit seiner zweiten Ehefrau (Beilage rek. act. 19). Am\n3. Juli 2024 heiratete der Rekurrent in X.___ seine dritte Ehefrau (Beilage rek. act. 33). Ein Familiennachzugsgesuch seiner dritten Ehefrau\nwies das Migrationsamt X.___ am 8. April 2025 ab (Beilage rek. act.\n35). Diese Verfügung ist nicht rechtskräftig (rek. act. 39). Der Rekurrent lebt somit mittlerweile rund 8 ½ Jahre in der Schweiz. Er hat aber\nseine prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht. Er\nist damit mit den dortigen Sitten und Gebräuchen wie auch der Sprache bestens vertraut. Die Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland ist daher mit keinen Problemen verbunden. Dass die Lebens- und\n\n6/8\nArbeitsbedingungen im Heimatland gegenüber der Schweiz ungünstiger sind, ändert daran nichts. Als angelernter Coiffeur (Vorakten Seite\n262) übt er auch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus\nwirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung gebieten würde.\n\nDer Rekurrent wurde in der Schweiz mehrfach verurteilt, u.a. wegen\nhäuslicher Gewalt sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Vorakten Seiten 15 und 16 sowie 247 bis 251, 286 und 287 sowie 376 und\n377 sowie 432 bis 434 und Beilage rek. act. 8). Sein Verhalten war\nsomit keinesfalls korrekt.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Grad der Integration des Rekurrenten nicht gegen eine Ausreise spricht.\n\nSeine Ehefrau stammt wie der Rekurrent aus Nordmazedonien und\nverfügt seit 26. August 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Beilage rek.\nact. 33 und Beilage act. 35 Seite 4). Gemäss eigenen Angaben lernten\nsie sich im gemeinsamen Heimatland kennen (Beilage rek. act. 35\nSeite 3). Der gemeinsame Sohn E.___ des Paares ist am 16. November 2024 geboren (Beilage rek. act. 35 Seite 5) und ist damit in einem\nanpassungsfähigen Alter. Es kann der Ehefrau und dem Kind somit\nzugemutet werden, zusammen mit dem Rekurrenten ins gemeinsame\nHeimatland auszureisen. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. In diesem Fall kann der Kontakt zwischen den Ehegatten bzw. die Vater-\nKind-Beziehung mittels Besuchen und über moderne Kommunikationsmittel gelebt werden.\n\nd) Im vorliegenden Fall überwiegt somit das öffentliche Interesse\nan der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.\n\n7. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Gründe, welche die Wegweisung des Rekurrenten im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich,\nnicht zulässig und nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.\n\n8.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS\n821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens\neine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in\ngleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\nb) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren um Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\n7/8\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.\n\nb) Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird\nangerechnet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nChristof Hartmann\nRegierungsrat\n\n"}