{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-111_2025-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=999&type=1563347022&cHash=12ba96b4144475c93980449e581ee1b3", "Checksum": "b05f15aa8b0014964f6e5fa084af588e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:04:36", "Num": ["RDRM.2023.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.08.2025 RDRM.2023.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). 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Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses.\n\n 4/8\na) Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern\nhaben nach Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die gesetzlich verankerte Voraussetzung des gemeinsamen Zusammenwohnens soll gewährleisten, dass eine tatsächlich gelebte\neheliche Beziehung und ein entsprechender Ehewille besteht (Urteil\ndes Bundesgerichtes 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 Erw. 4.1.\nmit Hinweisen).\n\nb) Der Rekurrent führte in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen\ngemeinsamen Haushalt mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau\n(Vorakten Rekurrent Seiten 358 und 432). Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte er die Voraussetzung\nvon Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n\n4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 aus, der Rekurrent erfülle den Widerrufsgrund nach Art. 62\nAbs. 1 Bst. a AIG, daher sei der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen. Eine dreijährige Ehegemeinschaft\nnach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG liege nicht vor und wichtige persönliche\nGründe, die einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten erforderlich\nmachen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG), seien auch nicht erkennbar.\n\na) Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung\nder Ehe oder der ehelichen Gemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Nachdem vorliegend mangels Zusammenlebens nie\nein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestand, kann ein solcher auch nach Art. 50 AIG nicht weiterbestehen.\n\nb) Gemäss Art. 51 AIG erlöschen unter bestimmten Voraussetzungen die Ansprüche nach Art. 42 AIG. Wie bereits ausgeführt, bestand vorliegend nie ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ansprüche, die nie bestanden haben, können auch nicht erlöschen.\n\n5.\nDer Rekurrent verfügt über eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird nicht verlängert, wenn\nWiderrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3\nAIG). Bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33\nAbs. 3 AIG handelt sich um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung.\n\na) Vorliegend ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund nach\nArt. 62 Abs. 1 Bst. a AIG, d.h. wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche\n\n5/8\nAngaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, erfüllt\nist (rek. act. 3 Rekursergänzung Seite 4). Es wird aber geltend gemacht, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sei nicht verhältnismässig.\n\nb) Aus dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 (Vorakten Rekurrent\nSeiten 432 bis 436) geht hervor, dass der Rekurrent im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Frühling\n2019 und auch im Zusammenhang mit seinen Verlängerungsgesuchen vom 22. April 2020 und 5. Juli 2022 das Migrationsamt mehrfach\ngetäuscht hat, indem er wahrheitswidrig angegeben hat, mit seiner\nSchweizer Ehefrau zusammenzuleben. Damit ergibt sich aus den Akten, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt ist.\n\n6.\na) Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist\n(Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]).\n\nb) Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten, der sich seine Aufenthaltsbewilligung durch Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG erschlichen hat, ist erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes\n2C_204/2019 vom 20. August 2020 Erw. 3.3.)\n\n"}