{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-111_2025-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=999&type=1563347022&cHash=12ba96b4144475c93980449e581ee1b3", "Checksum": "b05f15aa8b0014964f6e5fa084af588e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:04:36", "Num": ["RDRM.2023.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.08.2025 RDRM.2023.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). 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Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Voraussetzung von Art. 50\nAbs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20;\nabgekürzt AIG) einer mindestens drei Jahre gelebten Ehegemeinschaft sei nicht gegeben. Es habe sich aber nicht um eine Scheinehe\ngehandelt. Die mit der Ehefrau vorgenommenen Absprachen, die stets\nin Berücksichtigung der Auffassungen und Wünsche des Vaters der\nEhefrau erfolgt seien, seien für den Rekurrenten Teil der Eheführung\ngewesen. Daher habe er auch in guten Treuen auf den Antragsformularen jeweils im «gemeinsamen Haushalt» angegeben. Ein Widerruf\nder Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Der Rekurrent sei\nin der Schweiz sehr gut integriert. Er führe erfolgreich einen Coiffeursalon. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und habe seine\nDeutschkenntnisse verbessert, so dass sie genügen würden. Seine\nsoziale Eingliederung in seinem Heimatland sei gefährdet. Dort hätte\ner mit massiv schlechteren Lebensbedingungen als in der Schweiz zu\nkämpfen. Seit seinem Wegzug aus seinem Heimatland habe er keine\nenge Beziehungen mehr dorthin.\n\nE.\nMit Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt die\nVorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen. Sie führt aus, der Rekurrent\nsei mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 wegen mehrfacher Täuschung der Behörden sowie der Verletzung der An- und Abmeldepflichten verurteilt worden. Aus dem Strafbefehl gehe hervor,\ndass der Rekurrent in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit D.___ geführt habe. Aufgrund der Falschdeklaration in den Gesuchen habe er getäuscht und dadurch zu Unrecht erwirkt, dass ihm am 20. Juni 2019 die Aufenthaltsbewilligung erteilt und\ndanach aufgrund der beiden Verlängerungsgesuche vom 22. April\n2020 und vom 5. Juli 2022 die Bewilligung jeweils verlängert worden\nsei. Damit sei erstellt, dass der Rekurrent durch das Vortäuschen eines gemeinsamen Haushalts mit D.___ den Widerrufsgrund nach\nArt. 62 Abs. 1 Bst. a AIG erfülle und der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen sei. Eine\ndreijährige Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG könne\ndemnach ebenfalls nicht vorliegen. Wichtige persönliche Gründe, die\neinen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich\n\n3/8\nmachen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG) seien auch nicht erkennbar. Der\nRekurrent halte sich seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Seit\nMitte 2019 habe er seinen Aufenthalt durch Vortäuschung eines gemeinsamen Haushalts erschlichen. Den grössten Teil seines Lebens\nhabe er in seinem Heimatland verbracht. Er sei mit den dortigen Lebensumständen vertraut. Eine Ausreise ins Heimatland sei zumutbar.\n\nF.\nDas Kreisgericht Y.___ schied mit Entscheid vom 5. Februar 2024 die\nEhe von D.___ und des Rekurrenten. Der Rekurrent hielt sich in dieser\nZeit schon bei seiner Verlobten in X.___ auf. Die beiden beabsichtigten zu heiraten. In der Folge wurde das vorliegende Rekursverfahren\nvorläufig pendent gehalten.\n\nG.\nAm 3. Juli 2024 heiraten in X.___ B.___, geboren ___ 2000,\nvon Nordmazedonien, und der Rekurrent. B.___ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. In der Folge stellte sie beim Migrationsdienst\nX.___ ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann. Am 16. November 2024 kam der gemeinsame Sohn E.___ des Ehepaares zur\nWelt.\n\nMit Verfügung vom 8. April 2025 wies der Migrationsdienst\nX.___ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug\nnach Art. 44 AIG an den Rekurrenten ab und wies ihn an, den Kanton\nW.___ bis 31. Mai 2025 zu verlassen. Diese Verfügung ist angefochten und daher nicht rechtskräftig.\n\nIn der Folge wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass das vorliegende\nRekursverfahren fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025\nteilte Rechtsanwalt Fidel Cavelti die Niederlegung seines Mandats mit.\nInnert angesetzter Frist nahm der Rekurrent keine Stellung zur angekündigten Fortführung des Rekursverfahrens.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1;\nabgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Der Rekurrent besass eine bis 19. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten lief somit während des Rekursverfahrens ab. Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens bildet daher die Nichtverlängerung und nicht mehr der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Eine unterschiedliche Beurteilung ergibt sich daraus aber nicht.\n\n3.\n\n"}