{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-111_2025-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=999&type=1563347022&cHash=12ba96b4144475c93980449e581ee1b3", "Checksum": "b05f15aa8b0014964f6e5fa084af588e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:04:36", "Num": ["RDRM.2023.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.08.2025 RDRM.2023.111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:04:36", "Checksum": "278902b7370df2dfe32cf5a3f52d3531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.08.2025 RDRM.2023.111\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames Zusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent verfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was verhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2023.111\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 24.10.2025\nEntscheiddatum: 04.08.2025\n\nSJD RDRM.2023.111\nMigrationsrecht, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 33 Abs. 3 AIG, Art. 62 Abs. 1 Bst. a\nAIG und Art. 96 AIG. Die Vorinstanz erteilte dem Rekurrenten im Rahmen\neines Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau eine\nAufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent lebte aber zu keinem Zeitpunkt in\neinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Ein gemeinsames\nZusammenleben fand somit nicht statt. Damit erfüllte der Rekurrent die\nVoraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht und es bestand nie ein Anspruch\nauf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurrent\nverfügt aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Der Widerrufsgrund\nnach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist gegeben. Damit ist die\nAufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht mehr zu verlängern, was\nverhältnismässig ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2023.111\n\nEntscheid vom 4. August 2025\n\nRekurrent A.___, c/o B.___,\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen(Verfügung vom 20. September 2023)\n\nBetreff Widerruf / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, geboren ___ 1997, von Nordmazedonien, und die\nSchweizerin C.___, geboren ___ 1999, heirateten am 16. Juni 2017.\nIm Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Ehefrau erhielt A.___\nin der Folge am 23. Juni 2017 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar\ntrennte sich bereits am 11. Juni 2018 wieder und die Ehe wurde am\n5. November 2018 in Serbien geschieden. Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 11. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligung von\nA.___.\n\nAm 16. Mai 2019 heirateten A.___ und die Schweizerin D.___,\ngeboren ___ 2000. Im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner\nEhefrau erhielt A.___ in der Folge am 20. Juni 2019 erneut eine Aufenthaltsbewilligung.\n\nDas Untersuchungsamt Z.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom\n28. Mai 2019 u.a. der mehrfachen Tätlichkeit und mehrfachen Beschimpfung begangen zum Nachteil seiner Ex-Frau schuldig.\n\nAm 2. November 2022 teilten die Bevölkerungsdienste Y.___ dem\nMigrationsamt mit, dass D.___ die Scheidung eingereicht habe. Das\nEhepaar habe sich bereits am 1. August 2021 getrennt.\n\nB.\nMit Verfügung vom 20. September 2023 widerrief das Migrationsamt\ndie Aufenthaltsbewilligung von A.___. Zur Begründung führte es an,\nAbklärungen hätten ergeben, dass die Ehegemeinschaft von D.___\nund A.___ nie aufgenommen worden und somit auch nie gelebt worden sei. Das Migrationsamt gehe davon aus, dass A.___ die Ehe mit\nD.___ nur eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu\nerschleichen. Er habe das Amt getäuscht, indem er vorgegeben habe,\nmit D.___ im gemeinsamen Haushalt zu wohnen und mit ihr eine Ehegemeinschaft zu führen. Es sei Strafanzeige bei der Kantonspolizei\nwegen Täuschung der Behörden eingereicht worden.\n\nDer Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.___ überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Es seien auch\nkeine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung\nvon A.___ aus der Schweiz sprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar.\n\nC.\nDas Untersuchungsamt Y.___ sprach A.___ mit Strafbefehl vom\n6. Oktober 2023 der mehrfachen Täuschung der Behörden sowie der\nVerletzung der An- oder Abmeldepflichten schuldig und verurteilte ihn\nzu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu\nje Fr. 100.– bei einer Probezeit von vier Jahre sowie zu einer Busse\nvon Fr. 400.–.\n\n2/8\nD.\nGegen die Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) vom 20. September 2023 erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch lic.iur. Fidel Cavelti, Rechtsanwalt, Herisau, mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende\nAnträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2023\nsei aufzuheben.\n2. Es sei dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n"}