4. a) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom unterliegenden BAZG Zoll Ost werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). b) Ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten liegt nicht vor. Entscheid 1. a) Die Beschwerde von A.___, wird gutgeheissen. b) Die Verfügung des BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 wird aufgehoben. 2. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– beim BAZG Zoll Ost wird verzichtet. Der Vorsteher: