b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im gewährten rechtlichen Gehör zur beabsichtigen Wegweisung erklärt hat, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Unter Hinweis auf die oben erwähnten Ausführungen hätte daher der Beschwerdeführer nicht weggewiesen werden dürfen, selbst wenn ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG vorliegen würde. 3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 aufzuheben.