Der ausländischen, asylsuchenden Person wird bekanntgegeben, dass sie sich spätestens im Verlauf des nächsten Arbeitstages im BAZ zu melden hat, dem sie zugewiesen wird (Art. 8 Abs. 2 AsylV 1). Personen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheides ein erneutes Asylgesuch stellen wollen, haben ihr Gesuch schriftlich einzureichen (Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG).