2. a) Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum um Asyl nachsuchen, an ein Bundesasylzentrum (BAZ; Art. 21 des Asylgesetzes [SR 142.31; abgekürzt AsylG). Melden sich ausländische Personen ohne gültige ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde oder wird bei ihrer Anhaltung nach illegaler Einreise ersichtlich, dass sie ein Asylgesuch stellen wollen, verfährt die betreffende Behörde nach Art. 8 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen ([SR 142.311; abgekürzt AsylV 1]; Weisungen und Kreisschreiben Staats-