E. Das Sicherheits- und Justizdepartement erteilte mit Verfügung vom 9. Februar 2023 der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Beschwerdeberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 64 Abs. 3 AIG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.