Diese habe auf eine Übernahme des Beschwerdeführers verzichtet. Die Mitarbeitenden des BAZG hätten den Beschwerdeführer über die bevorstehende Wegweisung informiert und ihm mittels entsprechendem Formular das rechtliche Gehör gewährt. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, er plane während seines Aufenthalts in der Schweiz Asyl zu beantragen. Dies sei protokolliert worden. Der Beschwerdeführer sei mittels Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 AIG aufgefordert worden, die Schweiz innerhalb der Frist von sieben Tagen zu verlassen. Danach sei er aus der Kontrolle entlassen worden.