Auf die Nachfrage, was der Grund seiner Reise sei, habe der Beschwerdeführer mündlich erklärt, er wolle in der Schweiz Urlaub machen und seine Schwester besuchen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Reisedokumente die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) nicht erfüllt habe und auch nicht zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt gewesen sei, sei für weitere Massnahmen (Widerhandlung AIG) die Kantonspolizei St.Gallen aufgeboten worden. Diese habe auf eine Übernahme des Beschwerdeführers verzichtet.