Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in die Schweiz eingereist, um Asyl zu beantragen. Dies habe er bereits bei seiner Einreise anlässlich seiner Befragung erklärt. Er gelte in der Türkei als Sympathisant der «Fethullahistischen Terrororganisation» (FETÖ). Im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Wahlen im Mai 2023 würden politische Gegner der regierenden Partei durch Verhaftungen ausgeschaltet. Der Beschwerdeführer sei durch nahestehende Verwandte aus Justizkreisen gewarnt worden, dass auch gegen ihn in Kürze ein Haftbefehl erlassen werden würde. Er sei aus diesem Grund umgehend aus der Türkei geflüchtet.