B. Das BAZG Zoll Ost wies A.___ mit Verfügung vom 24. Januar 2023 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 31. Januar 2023. Zur Begründung führte das BAZG an, A.___ sei ohne gültiges Reisedokument, ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel sowie ohne ausreichende Finanzmittel in die Schweiz eingereist. Angesichts dieser festgestellten Tatsachen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs werde sein Aufenthalt in der Schweiz für illegal befunden.