{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-10_2023-09-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=677&type=1563347022&cHash=f2ab6558ae9e02807475bc8fe4a221bf", "Checksum": "50759af9b11709139c6d011cfd422985"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["RDRM.2023.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.09.2023 RDRM.2023.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 AIG, Art. 64 AIG, Art. 21 AsylG, Art. 8 AsylV 1. Der Beschwerde-führer, türkischer Staatsangehöriger, reiste als Beifahrer von Österreich kommend in die Schweiz. Beamte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrollierten ihn beim Grenzübergang. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer türkischen Identi-tätskarte aus. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Weg-weisung erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Das BAZG verfügte seine Wegweisung. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "095258843764f115f3a87738710c6f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.09.2023 RDRM.2023.10\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 AIG, Art. 64 AIG, Art. 21 AsylG, Art. 8 AsylV 1. Der Beschwerde-führer, türkischer Staatsangehöriger, reiste als Beifahrer von Österreich kommend in die Schweiz. Beamte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrollierten ihn beim Grenzübergang. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer türkischen Identi-tätskarte aus. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Weg-weisung erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Das BAZG verfügte seine Wegweisung. Gutheissung der Beschwerde.\n\n 2/5\nIdentitätskarte ausweisen können. Weitere Dokumente, die eine rechtmässige Einreise oder rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz belegen, habe er nicht vorgelegt. Daher sei eine eingehende Kontrolle\nbeim Grenzübergang Z.___ vorgenommen worden. Auf die Nachfrage, was der Grund seiner Reise sei, habe der Beschwerdeführer\nmündlich erklärt, er wolle in der Schweiz Urlaub machen und seine\nSchwester besuchen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Reisedokumente die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 des\nAusländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG)\nnicht erfüllt habe und auch nicht zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt gewesen sei, sei für weitere Massnahmen (Widerhandlung\nAIG) die Kantonspolizei St.Gallen aufgeboten worden. Diese habe auf\neine Übernahme des Beschwerdeführers verzichtet. Die Mitarbeitenden des BAZG hätten den Beschwerdeführer über die bevorstehende\nWegweisung informiert und ihm mittels entsprechendem Formular das\nrechtliche Gehör gewährt. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, er\nplane während seines Aufenthalts in der Schweiz Asyl zu beantragen.\nDies sei protokolliert worden. Der Beschwerdeführer sei mittels Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 AIG aufgefordert worden, die\nSchweiz innerhalb der Frist von sieben Tagen zu verlassen. Danach\nsei er aus der Kontrolle entlassen worden.\n\nE.\nDas Sicherheits- und Justizdepartement erteilte mit Verfügung vom\n9. Februar 2023 der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung\ndes BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der\nZuständigkeit und der Beschwerdeberechtigung als auch in Bezug auf\ndie Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 und\nArt. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1;\nabgekürzt VRP], Art. 64 Abs. 3 AIG). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.\na) Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der\nGrenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen\nRaum um Asyl nachsuchen, an ein Bundesasylzentrum (BAZ; Art. 21\ndes Asylgesetzes [SR 142.31; abgekürzt AsylG). Melden sich ausländische Personen ohne gültige ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde oder\nwird bei ihrer Anhaltung nach illegaler Einreise ersichtlich, dass sie ein\nAsylgesuch stellen wollen, verfährt die betreffende Behörde nach\nArt. 8 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen ([SR\n142.311; abgekürzt AsylV 1]; Weisungen und Kreisschreiben Staats-\n\n3/5\nsekretariat für Migration [SEM] , III. Asylbereich, Weisung vom 1. Januar 2008, Stand 1. März 2019, Ziff. 1.1.1.1. und Ziff. 1.1.1.6.). Meldet\nsich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so nimmt diese deren vollständige Personalien auf,\nweist sie einem Zentrum zu und stellt einen Passierschein aus (Art. 8\nAbs. 1 Bst. a bis c AsylV 1). Der ausländischen, asylsuchenden Person wird bekanntgegeben, dass sie sich spätestens im Verlauf des\nnächsten Arbeitstages im BAZ zu melden hat, dem sie zugewiesen\nwird (Art. 8 Abs. 2 AsylV 1). Personen, die innert fünf Jahren nach\nEintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheides ein\nerneutes Asylgesuch stellen wollen, haben ihr Gesuch schriftlich einzureichen (Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG).\n\nb) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im gewährten\nrechtlichen Gehör zur beabsichtigen Wegweisung erklärt hat, er wolle\nin der Schweiz Asyl beantragen. Unter Hinweis auf die oben erwähnten Ausführungen hätte daher der Beschwerdeführer nicht weggewiesen werden dürfen, selbst wenn ein Mehrfachgesuch im Sinn von\nArt. 111c AsylG vorliegen würde.\n\n3.\nDie Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BAZG\nZoll Ost vom 24. Januar 2023 aufzuheben.\n\n4.\na) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die\nKantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der obsiegende Beschwerdeführer\nhat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom unterliegenden BAZG Zoll Ost werden keine Kosten erhoben (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\nb) Ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten liegt nicht\nvor.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Die Beschwerde von A.___, wird gutgeheissen.\n\nb) Die Verfügung des BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 wird\naufgehoben.\n\n2.\nAuf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.–\nbeim BAZG Zoll Ost wird verzichtet.\n\nDer Vorsteher:\n\n4/5\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\n5/5\n"}