{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-10_2023-09-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=677&type=1563347022&cHash=f2ab6558ae9e02807475bc8fe4a221bf", "Checksum": "50759af9b11709139c6d011cfd422985"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:15", "Num": ["RDRM.2023.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.09.2023 RDRM.2023.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 5 AIG, Art. 64 AIG, Art. 21 AsylG, Art. 8 AsylV 1. Der Beschwerde-führer, türkischer Staatsangehöriger, reiste als Beifahrer von Österreich kommend in die Schweiz. Beamte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrollierten ihn beim Grenzübergang. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer türkischen Identi-tätskarte aus. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Weg-weisung erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Das BAZG verfügte seine Wegweisung. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:15", "Checksum": "095258843764f115f3a87738710c6f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.09.2023 RDRM.2023.10\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 5 AIG, Art. 64 AIG, Art. 21 AsylG, Art. 8 AsylV 1. Der Beschwerde-führer, türkischer Staatsangehöriger, reiste als Beifahrer von Österreich kommend in die Schweiz. Beamte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrollierten ihn beim Grenzübergang. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer türkischen Identi-tätskarte aus. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Weg-weisung erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Das BAZG verfügte seine Wegweisung. Gutheissung der Beschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2023.10\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 28.05.2024\nEntscheiddatum: 20.09.2023\n\nSJD RDRM.2023.10\nMigrationsrecht, Art. 5 AIG, Art. 64 AIG, Art. 21 AsylG, Art. 8 AsylV 1. Der\nBeschwerde-führer, türkischer Staatsangehöriger, reiste als Beifahrer von\nÖsterreich kommend in die Schweiz. Beamte des Bundesamtes für Zoll und\nGrenzsicherheit (BAZG) kontrollierten ihn beim Grenzübergang. 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Beim Grenzübergang Z.___ wurden sie von Beamten des Bundesamtes für Zoll\nund Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert. Dabei konnte sich A.___ lediglich mit einer türkischen Identitätskarte ausweisen.\n\nB.\nDas BAZG Zoll Ost wies A.___ mit Verfügung vom 24. Januar 2023\naus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 31. Januar\n2023. Zur Begründung führte das BAZG an, A.___ sei ohne gültiges\nReisedokument, ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel sowie ohne ausreichende Finanzmittel in die Schweiz eingereist. Angesichts dieser festgestellten Tatsachen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs werde sein Aufenthalt in der Schweiz für illegal befunden.\n\nC.\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (Beschwerdeführer), vertreten\ndurch Mustafa Bayrak, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom\n30. Januar 2023 Beschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement und stellte folgende Anträge:\n\n1. Die Verfügung vom 24. Januar 2023 sei aufzuheben.\n2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende\nWirkung zu gewähren.\n\nZur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in\ndie Schweiz eingereist, um Asyl zu beantragen. Dies habe er bereits\nbei seiner Einreise anlässlich seiner Befragung erklärt. Er gelte in der\nTürkei als Sympathisant der «Fethullahistischen Terrororganisation»\n(FETÖ). Im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Wahlen im Mai\n2023 würden politische Gegner der regierenden Partei durch Verhaftungen ausgeschaltet. Der Beschwerdeführer sei durch nahestehende\nVerwandte aus Justizkreisen gewarnt worden, dass auch gegen ihn in\nKürze ein Haftbefehl erlassen werden würde. Er sei aus diesem Grund\numgehend aus der Türkei geflüchtet. Da seine Schwester in der\nSchweiz lebe, sei er in die Schweiz gereist, um Asyl zu beantragen.\nIm Falle einer Rückweisung drohe ihm in der Türkei die Verhaftung.\n\nD.\nDas BAZG, Zoll Ost, stellte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar\n2023 keinen konkreten Antrag. Sinngemäss wird aber die Abweisung\nder Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte das Bundesamt im\nWesentlichen an, der Beschwerdeführer sei zusammen mit B.___ in\neinem Fahrzeug am 24. Januar 2023 um 02:15 Uhr in Z.___ durch\nMitarbeitende des BAZG angehalten worden. Bei der Überprüfung der\nAusweise habe sich der Beschwerdeführer nur mit einer türkischen\n\n"}