Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.10 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 28.05.2024 Entscheiddatum: 20.09.2023 SJD RDRM.2023.10 Migrationsrecht, Art. 5 AIG, Art. 64 AIG, Art. 21 AsylG, Art. 8 AsylV 1. Der Beschwerde-führer, türkischer Staatsangehöriger, reiste als Beifahrer von Österreich kommend in die Schweiz. Beamte des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrollierten ihn beim Grenzübergang. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer türkischen Identi-tätskarte aus. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Weg-weisung erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Das BAZG verfügte seine Wegweisung. Gutheissung der Beschwerde. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement RDRM.2023.10 Entscheid vom 20. September 2023 Beschwerdeführer A.___ vertreten durch Mustafa Bayrak, Rechtsanwalt, Rautistrasse 12, 8047 Zü- rich gegen Vorinstanz Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Verfügung vom 24. Januar 2023) Betreff Wegweisung Sachverhalt A. A.___, geboren ___ 1990, von Türkiye, reiste am 24. Januar 2023 zu- sammen mit dem Schweizer B.___, geboren ___ 1969, in dessen Fahrzeug von Österreich kommend in die Schweiz ein. Beim Grenz- übergang Z.___ wurden sie von Beamten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert. Dabei konnte sich A.___ le- diglich mit einer türkischen Identitätskarte ausweisen. B. Das BAZG Zoll Ost wies A.___ mit Verfügung vom 24. Januar 2023 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 31. Januar 2023. Zur Begründung führte das BAZG an, A.___ sei ohne gültiges Reisedokument, ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel so- wie ohne ausreichende Finanzmittel in die Schweiz eingereist. Ange- sichts dieser festgestellten Tatsachen und nach Gewährung des recht- lichen Gehörs werde sein Aufenthalt in der Schweiz für illegal befun- den. C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Beschwerdeführer), vertreten durch Mustafa Bayrak, Rechtsanwalt, Zürich, mit Schreiben vom 30. Januar 2023 Beschwerde beim Sicherheits- und Justizdeparte- ment und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 24. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in die Schweiz eingereist, um Asyl zu beantragen. Dies habe er bereits bei seiner Einreise anlässlich seiner Befragung erklärt. Er gelte in der Türkei als Sympathisant der «Fethullahistischen Terrororganisation» (FETÖ). Im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Wahlen im Mai 2023 würden politische Gegner der regierenden Partei durch Verhaf- tungen ausgeschaltet. Der Beschwerdeführer sei durch nahestehende Verwandte aus Justizkreisen gewarnt worden, dass auch gegen ihn in Kürze ein Haftbefehl erlassen werden würde. Er sei aus diesem Grund umgehend aus der Türkei geflüchtet. Da seine Schwester in der Schweiz lebe, sei er in die Schweiz gereist, um Asyl zu beantragen. Im Falle einer Rückweisung drohe ihm in der Türkei die Verhaftung. D. Das BAZG, Zoll Ost, stellte in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 keinen konkreten Antrag. Sinngemäss wird aber die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei zusammen mit B.___ in einem Fahrzeug am 24. Januar 2023 um 02:15 Uhr in Z.___ durch Mitarbeitende des BAZG angehalten worden. Bei der Überprüfung der Ausweise habe sich der Beschwerdeführer nur mit einer türkischen 2/5 Identitätskarte ausweisen können. Weitere Dokumente, die eine recht- mässige Einreise oder rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz bele- gen, habe er nicht vorgelegt. Daher sei eine eingehende Kontrolle beim Grenzübergang Z.___ vorgenommen worden. Auf die Nach- frage, was der Grund seiner Reise sei, habe der Beschwerdeführer mündlich erklärt, er wolle in der Schweiz Urlaub machen und seine Schwester besuchen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlen- den Reisedokumente die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) nicht erfüllt habe und auch nicht zum Aufenthalt in der Schweiz be- rechtigt gewesen sei, sei für weitere Massnahmen (Widerhandlung AIG) die Kantonspolizei St.Gallen aufgeboten worden. Diese habe auf eine Übernahme des Beschwerdeführers verzichtet. Die Mitarbeiten- den des BAZG hätten den Beschwerdeführer über die bevorstehende Wegweisung informiert und ihm mittels entsprechendem Formular das rechtliche Gehör gewährt. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, er plane während seines Aufenthalts in der Schweiz Asyl zu beantragen. Dies sei protokolliert worden. Der Beschwerdeführer sei mittels Weg- weisungsverfügung gemäss Art. 64 AIG aufgefordert worden, die Schweiz innerhalb der Frist von sieben Tagen zu verlassen. Danach sei er aus der Kontrolle entlassen worden. E. Das Sicherheits- und Justizdepartement erteilte mit Verfügung vom 9. Februar 2023 der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Beschwerde- voraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Beschwerdeberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 64 Abs. 3 AIG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum um Asyl nachsuchen, an ein Bundesasylzentrum (BAZ; Art. 21 des Asylgesetzes [SR 142.31; abgekürzt AsylG). Melden sich auslän- dische Personen ohne gültige ausländerrechtliche Anwesenheitsbe- willigung bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde oder wird bei ihrer Anhaltung nach illegaler Einreise ersichtlich, dass sie ein Asylgesuch stellen wollen, verfährt die betreffende Behörde nach Art. 8 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen ([SR 142.311; abgekürzt AsylV 1]; Weisungen und Kreisschreiben Staats- 3/5 sekretariat für Migration [SEM] , III. Asylbereich, Weisung vom 1. Ja- nuar 2008, Stand 1. März 2019, Ziff. 1.1.1.1. und Ziff. 1.1.1.6.). Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössi- schen Behörde, so nimmt diese deren vollständige Personalien auf, weist sie einem Zentrum zu und stellt einen Passierschein aus (Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c AsylV 1). Der ausländischen, asylsuchenden Per- son wird bekanntgegeben, dass sie sich spätestens im Verlauf des nächsten Arbeitstages im BAZ zu melden hat, dem sie zugewiesen wird (Art. 8 Abs. 2 AsylV 1). Personen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheides ein erneutes Asylgesuch stellen wollen, haben ihr Gesuch schriftlich ein- zureichen (Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG). b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im gewährten rechtlichen Gehör zur beabsichtigen Wegweisung erklärt hat, er wolle in der Schweiz Asyl beantragen. Unter Hinweis auf die oben erwähn- ten Ausführungen hätte daher der Beschwerdeführer nicht weggewie- sen werden dürfen, selbst wenn ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG vorliegen würde. 3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 aufzuheben. 4. a) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidge- bühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom un- terliegenden BAZG Zoll Ost werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). b) Ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten liegt nicht vor. Entscheid 1. a) Die Beschwerde von A.___, wird gutgeheissen. b) Die Verfügung des BAZG Zoll Ost vom 24. Januar 2023 wird aufgehoben. 2. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– beim BAZG Zoll Ost wird verzichtet. Der Vorsteher: 4/5 Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat 5/5