Solche Belastungen im privaten Umfeld sind zwar unschön, jedoch sollten die schiesspflichtigen Angehörigen der Armee auch bei erschwerten Bedingungen fähig sein, die Schiesspflicht zu erfüllen. Dass die geltend gemachten privaten Probleme so erheblich gewesen sein sollen, dass der Beschwerdeführer sich ausserstande sah, die obligatorische Schiessübung innert der ordentlichen Zeit bis Ende August oder zumindest den sog. Nachschiesskurs im Herbst zu absolvieren, erscheint ohnehin wenig plausibel.