4/6 rigen ist gerade bei Angehörigen des Kaders, insbesondere bei Offizieren, eine grössere Sorgfalt und ein ausgeprägtes Pflichtbewusstsein zu fordern. Ebensowenig rechtfertigen die geltend gemachten Schwierigkeiten im Privatleben (eine Trennung und erhöhte berufliche Belastungen) einen Verzicht auf die Strafe oder eine Reduktion der Strafhöhe. Solche Belastungen im privaten Umfeld sind zwar unschön, jedoch sollten die schiesspflichtigen Angehörigen der Armee auch bei erschwerten Bedingungen fähig sein, die Schiesspflicht zu erfüllen.