c) Von einem derart geringen Verschulden, dass ein Verzicht auf Strafe gerechtfertigt wäre, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass es sich um das zweite Versäumnis der Schiesspflicht handelt, zeugt bereits von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Die in der Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen für die Vorbereitung der Wiederholungskurse lassen die Schiesspflicht selbstredend nicht entfallen, würde dies doch dazu führen, dass zahlreiche weitere Angehörige der Armee faktisch von der Schiesspflicht befreit wären, ohne dass dies vom Gesetzgeber gewollt wäre. Im Üb-