b) Vorliegend wurde eine Busse von Fr. 300.– verhängt. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass es sich um einen leichten Fall eines Dienstversäumnisses handelt. Dies ist angesichts der klaglosen dienstlichen Führung gerechtfertigt. Erschwerend kommt indes hinzu, dass es sich um das zweite Versäumnis der Dienstpflicht handelt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Disziplinarstrafverfügung vom 15. März 2017 wegen Versäumnis der Schiesspflicht 2016 eine Disziplinarbusse auferlegt. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Eine wirtschaftliche Notlage wird nicht geltend gemacht.