Dieses begrenzte Opportunitätsprinzip gilt sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung eines Disziplinarfehlers, die leichten Fälle von Delikten eingeschlossen. Das Verschulden ist umso geringer, je ethisch wertvoller die Beweggründe sind (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, Disziplinarstrafordnung, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2022, Rz. 130, 131, 132, 138, 222).