Das Strafmaximum der Disziplinarbusse beträgt für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler höchstens Fr. 1'000.– (Art. 188 Bst. b MStG). Wegen des Umwandlungssatzes sollten keine Disziplinarstrafen unter Fr. 100.– ausgefällt werden, da deren zwangsweiser Vollzug durch Umwandlung in Arrest ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf Strafe ist restriktiv zu handhaben und nur zulässig, wenn das Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gering ist. Dieses begrenzte Opportunitätsprinzip gilt sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung eines Disziplinarfehlers, die leichten Fälle von Delikten eingeschlossen.