4. a) Zu prüfen bleibt die Strafzumessung. Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen; Beweggründe, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen (Art. 182 Abs. 1 und 2 MStG). Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt misst die Sanktion innerhalb des Strafrahmens zu. Dieser wird durch die theoretischen Strafmaxima und –minima begrenzt. Das Strafmaximum der Disziplinarbusse beträgt für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler höchstens Fr. 1'000.– (Art.