3/6 womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. c) Somit hat sich der Beschwerdeführer der fahrlässigen Nichterfüllung der Schiesspflicht 2022 nach Art. 83 MStG schuldig gemacht. Da es sich um einen leichten Fall handelt, kann eine disziplinarische Bestrafung nach Art. 180 MStG erfolgen.