3. a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Schiesspflicht im Jahr 2022 unterstand und dieser weder nachgekommen ist noch den sog. Nachschiesskurs belegt hat. Damit hat er eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten war, nicht angetreten und erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. b) Der Beschwerdeführer wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, zumal es sich bei der Schiesspflicht um eine elementare und bekannte Pflicht für Militärdienstpflichtige ausser Dienst handelt. Das Nichterfüllen der Schiesspflicht erfolgte demnach pflichtwidrig,