Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen oder nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 181 Abs. 1 bis 3 MStG).