180 Abs. 2 Bst. a MStG). Die Disziplinarstrafe ist ein Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin und dient zweierlei Zwecken: der Besserung des Bestraften und der Stärkung von Haltung und Einsicht der Truppe bzw. der Abschreckung (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, Disziplinarstrafordnung, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2022, Rz. 7, 10). In leichten Fällen der Nichterfüllung der Schiesspflicht steht die Disziplinargewalt den zuständigen kantonalen Militärbehörden zu (Art. 95 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege [SR 322.2; abgekürzt MStV]). Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig.