b) Wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern, oder fahrlässig eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, wird mit Geldstrafe bzw. Busse bestraft (Art. 82 Abs. 1 Bst. b und Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 MStG). Ein leichter Fall ist dem Disziplinarfehler gleichgestellt (Art. 180 Abs. 2 Bst.