63 Abs. 1 MG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31; abgekürzt Schiessverordnung) bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht (Art. 9 Abs. 2 Schiessverordnung). Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt oder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen Schiesskurs ohne Sold absolvieren (Art. 63 Abs. 5 MG).