2/6 2. a) Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10; abgekürzt MG) haben Militärdienstpflichtige ausser Dienst die Schiesspflicht zu erfüllen. Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen nach Art. 63 Abs. 1 MG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31; abgekürzt Schiessverordnung) bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.