1. Das Sicherheits- und Justizdepartement ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 206 Abs. 2 Bst. d MStG in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über das Militärwesen [sGS 411.1] und Art. 26 Bst. dter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 207 Abs. 1 und 2 MStG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.