C. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragt das Amt für Militär und Zivilschutz (Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Versäumnis werde nicht bestritten. Der Rekurrent sei bis zum Ende des Jahres, in dem er das 35. Altersjahr vollendet, verpflichtet, jährlich eine obligatorische Schiessübung zu erfüllen. Auch eine Reduktion der Busse sei ausgeschlossen, zumal es sich bereits um das zweite gleichartige Versäumnis handle. Erwägungen