SJD RDRM.2023.108 Militärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.