{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-108_2024-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=729&type=1563347022&cHash=f2d4fb1da85f745e4418fc3e5ae7b160", "Checksum": "4c7e48c414d96473bda18081a53c482a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:47", "Num": ["RDRM.2023.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2024 RDRM.2023.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:47", "Checksum": "64eee922283db324dffeaa2248ddb238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2024 RDRM.2023.108\nRegeste:\nMilitärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde.\n\n 4/6\nrigen ist gerade bei Angehörigen des Kaders, insbesondere bei Offizieren, eine grössere Sorgfalt und ein ausgeprägtes Pflichtbewusstsein zu fordern. Ebensowenig rechtfertigen die geltend gemachten\nSchwierigkeiten im Privatleben (eine Trennung und erhöhte berufliche\nBelastungen) einen Verzicht auf die Strafe oder eine Reduktion der\nStrafhöhe. Solche Belastungen im privaten Umfeld sind zwar unschön,\njedoch sollten die schiesspflichtigen Angehörigen der Armee auch bei\nerschwerten Bedingungen fähig sein, die Schiesspflicht zu erfüllen.\nDass die geltend gemachten privaten Probleme so erheblich gewesen\nsein sollen, dass der Beschwerdeführer sich ausserstande sah, die\nobligatorische Schiessübung innert der ordentlichen Zeit bis Ende August oder zumindest den sog. Nachschiesskurs im Herbst zu absolvieren, erscheint ohnehin wenig plausibel.\n\n5.\nNach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als\nrecht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Busse ist innert zwei Monaten ab Rechtskraft zu bezahlen\n(Art. 189 Abs. 4 MStG).\n\n6.\nDas vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 208 Abs. 5\nMStG).\n\n5/6\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1.\nDie Disziplinarbeschwerde von A.___, wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine amtlichen Kosten erhoben.\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT\nDer stellvertretende Vorsteher:\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\n6/6\n"}