{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-108_2024-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=729&type=1563347022&cHash=f2d4fb1da85f745e4418fc3e5ae7b160", "Checksum": "4c7e48c414d96473bda18081a53c482a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:47", "Num": ["RDRM.2023.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2024 RDRM.2023.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:47", "Checksum": "64eee922283db324dffeaa2248ddb238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2024 RDRM.2023.108\nRegeste:\nMilitärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde.\n\nb) Wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern, oder fahrlässig eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt,\nwird mit Geldstrafe bzw. Busse bestraft (Art. 82 Abs. 1 Bst. b und\nArt. 83 Abs. 1 Bst. b MStG). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische\nBestrafung (Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 MStG). Ein leichter Fall\nist dem Disziplinarfehler gleichgestellt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a MStG).\nDie Disziplinarstrafe ist ein Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin und dient zweierlei Zwecken: der Besserung des Bestraften und\nder Stärkung von Haltung und Einsicht der Truppe bzw. der Abschreckung (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, Disziplinarstrafordnung, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2022, Rz. 7, 10). In leichten\nFällen der Nichterfüllung der Schiesspflicht steht die Disziplinargewalt\nden zuständigen kantonalen Militärbehörden zu (Art. 95 Abs. 1 Bst. b\nZiff. 2 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege [SR 322.2; abgekürzt MStV]). Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und\nWillen begeht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens\naus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht\nRücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn\nder Täter die Vorsicht nicht walten lässt, zu der er nach den Umständen oder nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist\n(Art. 181 Abs. 1 bis 3 MStG).\n\n3.\na) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Schiesspflicht im Jahr 2022 unterstand und dieser weder nachgekommen ist\nnoch den sog. Nachschiesskurs belegt hat. Damit hat er eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten war, nicht angetreten und erfüllt\ndamit den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG.\n\nb) Der Beschwerdeführer wusste um die Schiesspflicht bzw.\nmusste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, zumal es sich bei der Schiesspflicht um eine elementare\nund bekannte Pflicht für Militärdienstpflichtige ausser Dienst handelt.\nDas Nichterfüllen der Schiesspflicht erfolgte demnach pflichtwidrig,\n\n3/6\nwomit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder\nSchuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.\n\nc) Somit hat sich der Beschwerdeführer der fahrlässigen Nichterfüllung der Schiesspflicht 2022 nach Art. 83 MStG schuldig gemacht.\nDa es sich um einen leichten Fall handelt, kann eine disziplinarische\nBestrafung nach Art. 180 MStG erfolgen.\n\n4.\na) Zu prüfen bleibt die Strafzumessung. Art und Mass der Strafe\nsind nach dem Verschulden zu bestimmen; Beweggründe, persönliche\nVerhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen\n(Art. 182 Abs. 1 und 2 MStG). Der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt\nmisst die Sanktion innerhalb des Strafrahmens zu. Dieser wird durch\ndie theoretischen Strafmaxima und –minima begrenzt. Das Strafmaximum der Disziplinarbusse beträgt für ausserhalb des Dienstes begangene Disziplinarfehler höchstens Fr. 1'000.– (Art. 188 Bst. b MStG).\nWegen des Umwandlungssatzes sollten keine Disziplinarstrafen unter\nFr. 100.– ausgefällt werden, da deren zwangsweiser Vollzug durch\nUmwandlung in Arrest ausgeschlossen ist. Ein Verzicht auf Strafe ist\nrestriktiv zu handhaben und nur zulässig, wenn das Verschulden unter\nBerücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gering ist. Dieses begrenzte Opportunitätsprinzip gilt sowohl bei fahrlässiger als\nauch bei vorsätzlicher Begehung eines Disziplinarfehlers, die leichten\nFälle von Delikten eingeschlossen. Das Verschulden ist umso geringer, je ethisch wertvoller die Beweggründe sind (Flachsmann/Fluri/Isenring/Philippin/Röthlisberger, Disziplinarstrafordnung,\n6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2022, Rz. 130, 131, 132, 138, 222).\n\nb) Vorliegend wurde eine Busse von Fr. 300.– verhängt. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass es sich um einen leichten Fall eines Dienstversäumnisses handelt. Dies ist angesichts der klaglosen\ndienstlichen Führung gerechtfertigt. Erschwerend kommt indes hinzu,\ndass es sich um das zweite Versäumnis der Dienstpflicht handelt. Dem\nBeschwerdeführer wurde bereits mit Disziplinarstrafverfügung vom\n15. März 2017 wegen Versäumnis der Schiesspflicht 2016 eine Disziplinarbusse auferlegt. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Eine wirtschaftliche Notlage wird nicht geltend gemacht. Insgesamt erscheint\ndie von der Vorinstanz ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 300.–\nvorliegend als angemessen.\n\nc) Von einem derart geringen Verschulden, dass ein Verzicht auf\nStrafe gerechtfertigt wäre, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass es sich um das zweite Versäumnis der\nSchiesspflicht handelt, zeugt bereits von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Die in der Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen für die\nVorbereitung der Wiederholungskurse lassen die Schiesspflicht\nselbstredend nicht entfallen, würde dies doch dazu führen, dass zahlreiche weitere Angehörige der Armee faktisch von der Schiesspflicht\nbefreit wären, ohne dass dies vom Gesetzgeber gewollt wäre. Im Üb-\n\n"}