{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-108_2024-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=729&type=1563347022&cHash=f2d4fb1da85f745e4418fc3e5ae7b160", "Checksum": "4c7e48c414d96473bda18081a53c482a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:47", "Num": ["RDRM.2023.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2024 RDRM.2023.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:47", "Checksum": "64eee922283db324dffeaa2248ddb238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 22.03.2024 RDRM.2023.108\nRegeste:\nMilitärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b MStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht nachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er wusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger Angehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der Schiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der Disziplinarbeschwerde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2023.108\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 19.09.2024\nEntscheiddatum: 22.03.2024\n\nSJD RDRM.2023.108\nMilitärstrafgesetz, Nichterfüllen der Schiesspflicht, Art. 83 Abs. 1 Bst. b\nMStG. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2022 der Schiesspflicht nicht\nnachgekommen und hat auch den sog. Nachschiesskurs nicht belegt. Er\nwusste um die Schiesspflicht bzw. musste als erfahrener schiesspflichtiger\nAngehöriger der Armee darum wissen, womit das Nichterfüllen der\nSchiesspflicht pflichtwidrig erfolgte. Die ausgefällte Busse in Höhe von Fr.\n300.– erscheint insgesamt als angemessen. Abweisung der\nDisziplinarbeschwerde.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2023.108\n\nEntscheid vom 22. März 2024\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Militär und Zivilschutz\n(Verfügung vom 21. September 2023)\n\nBetreff Disziplinarstrafverfügung\nSachverhalt\n\nA.\nMit Schreiben vom 10. Mai 2023 eröffnete das Amt für Militär und Zivilschutz gegen A.___, ein Disziplinarstrafverfahren. A.___ wurde vorgeworfen, dass er im Jahr 2022 die ausserdienstliche Schiesspflicht\nnicht erfüllt habe. Nachdem sich A.___ zum Vorwurf nicht vernehmen\nliess, bestrafte ihn das Amt für Militär und Zivilschutz mit Disziplinarstrafverfügung vom 21. September 2023 wegen Dienstversäumnis\nnach Art. 83 des Militärstrafgesetzes (SR 321.0; abgekürzt MStG) mit\neiner Busse von Fr. 300.–.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 24. September 2023 sinngemäss Disziplinarbeschwerde\nbeim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragt, die Strafe sei\nzu reduzieren oder aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Versäumniszeitraum Anfang des Jahres 2022 mit\ndem Zeitraum des Wiederholungskurses seiner Kompanie zusammengefallen sei. Er habe trotz einer schweren Trennung dazu beigetragen, den Wiederholungskurs seiner Kompanie vorzubereiten. Zudem sei er beruflich stark ausgelastet gewesen, was zu einer zeitweisen Überlastung und Einschränkung seiner Ressourcen geführt und\nes zusätzlich erschwert habe, seine militärischen Pflichten vollständig\nzu erfüllen.\n\nC.\nMit Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragt das Amt für\nMilitär und Zivilschutz (Vorinstanz), die Beschwerde abzuweisen. Zur\nBegründung wird geltend gemacht, das Versäumnis werde nicht bestritten. Der Rekurrent sei bis zum Ende des Jahres, in dem er das 35.\nAltersjahr vollendet, verpflichtet, jährlich eine obligatorische Schiessübung zu erfüllen. Auch eine Reduktion der Busse sei ausgeschlossen, zumal es sich bereits um das zweite gleichartige Versäumnis\nhandle.\n\nErwägungen\n\n1.\nDas Sicherheits- und Justizdepartement ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 206 Abs. 2 Bst. d MStG in Verbindung mit\nArt. 1 des Gesetzes über das Militärwesen [sGS 411.1] und Art. 26\nBst. dter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 207 Abs. 1 und\n2 MStG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2/6\n2.\na) Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Armee\nund die Militärverwaltung (SR 510.10; abgekürzt MG) haben Militärdienstpflichtige ausser Dienst die Schiesspflicht zu erfüllen. Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen nach Art. 63 Abs. 1 MG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3\nder Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31;\nabgekürzt Schiessverordnung) bis zum Ende des Jahres, in dem sie\ndas 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die\nnotwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht (Art. 9\nAbs. 2 Schiessverordnung). Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt\noder die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, muss einen\nSchiesskurs ohne Sold absolvieren (Art. 63 Abs. 5 MG).\n\n"}