abzuweisen. 6. Die Vorinstanz verfügte die Wegweisung von B.___. Wie die Rekurrentin zutreffend erkannt hat, bezieht sich die Wegweisung auf den prozessualen Aufenthalt und nicht etwa auf seinen visumsfreien Aufenthalt als Besucher bzw. Tourist. Somit ist das vorbehaltene Rechtsbegehren infolge der Ausreise von B.___ als gegenstandslos zu betrachten und abzuschreiben (Art. 57 Abs. 1 VRP).