8/10 5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass kein wichtiger familiärer Grund vorliegt, der zu einem nachträglichen Familiennachzug berechtigen würde. Schliesslich liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vor; nach dem Dargelegten überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik das private Interesse an einem Zusammenleben und an einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechts- und verhältnismässig und verstösst damit auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Rekurs ist