d) Soweit die Rekurrentin vorbringt, dass sie zwar keine Aufenthaltsbewilligung «aus anderen Gründen» beantragt habe, aber die Vorinstanz (und ersatzweise die Rekursinstanz) eine solche hätte prüfen müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass für eine derartige Pflicht des Migrationsamtes – sofern es sachlich überhaupt alleine zuständig ist – wie auch der Rekursinstanz schlicht keine Rechtsgrundlage besteht. Die entsprechenden Verfahren sind in der Regel mittels Gesuch durch die Ausländerinnen und Ausländer oder einen Arbeitgeber anzustossen.