8 EMRK ableiten. In einer solchen Konstellation den Schutz des Privatlebens weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine Person, die sich einmal für längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber über sechs Monate auslandsabwesend war, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens in die Schweiz einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist (BGE 149 I 66 Erw. 4.8). Somit ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, nicht tangiert.