Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber der Neuerteilung. Die Rechtsprechung von BGE 144 I 266 bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden – vorliegend wegen Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG – rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 Erw. 2.1.3). Daher kann die Rekurrentin aus der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten.