Dieser Umstand bezeugt vielmehr ein Desinteresse am Zusammenleben und lässt vermuten, dass die primäre Absicht des Aufenthalts in der Schweiz auf der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beruht. Sollte demgegenüber tatsächliche das gemeinsame Zusammenleben der Eheleute im Vordergrund stehen, so wäre der Rekurrentin zuzumuten, die eheliche Gemeinschaft im Ausland zu leben. So ist die Rekurrentin nicht erwerbstätig und erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Demnach hat sie die prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht.