cc) Unbestritten ist, dass die Eheleute, ausser anlässlich der regelmässigen, monatelangen Besuchen von B.___, während den letzten 20 Jahren getrennt gelebt haben. Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt eine Ehegemeinschaft durch das (jahrelange) Getrenntleben ein reduziertes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck, sofern das Getrenntleben freiwillig erfolgte. Im vorliegenden Fall erfolgte die Trennung zunächst aufgrund der Inhaftierung von B.___. Aufgrund dieses Auslandaufenthalts erlosch sodann seine Niederlassungsbewilligung. Schliesslich war die Erteilung einer neuen